Gesundheit ist mein Recht
Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten in Österreich? Und was bedeutet das für ihre Behandlung? GESUND & LEBEN im Gespräch mit dem niederösterreichischen Patientenanwalt.
Die Diskussion rund um sogenannte Gastpatientinnen und Gastpatienten sorgt derzeit bei vielen Menschen für Verunsicherung. Darf ich mich überall behandeln lassen? Hängt mein Recht auf medizinische Versorgung vom Wohnort ab? Oder anders gefragt: Wie frei ist die freie Arzt- und Krankenhauswahl in Österreich wirklich?
Grundsätzlich ist die Rechtslage klar – zumindest auf den ersten Blick. „In Österreich besteht freie Arztwahl, und das trifft auch auf die Krankenanstalten zu“, erklärt Mag. Michael Prunbauer, NÖ Patienten- und Pflegeanwalt. Diese Freiheit ergibt sich aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ebenso wie aus dem Bundes-Krankenanstaltengesetz. Patientinnen und Patienten dürfen Vertragspartner ihrer Sozialversicherung in Anspruch nehmen – unabhängig davon, in welchem Bundesland sie wohnen. Diese Freiheit gilt sowohl im niedergelassenen Bereich als auch für Krankenanstalten. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Denn das Wort „grundsätzlich“ spielt im Gesundheitsrecht eine entscheidende Rolle. Im niedergelassenen Bereich ist zwischen Kassenärztinnen und -ärzten sowie Wahl- und Privatärzten zu unterscheiden. Während Wahlärzte frei entscheiden können, ob sie jemanden behandeln oder nicht, haben Kassenärzte einen Versorgungsauftrag. „Ein Kassenarzt darf eine Behandlung nicht einfach ablehnen – das geht nur aus triftigen Gründen, etwa bei massiv gestörtem Vertrauensverhältnis oder objektiver Überlastung“, so Prunbauer. Gleichzeitig kann die Sozialversicherung den Zugang über finanzielle Steuerungsinstrumente regeln: etwa durch Überweisungen, Bewilligungen oder Einschränkungen beim Arztwechsel. Die freie Wahl bleibt bestehen, ist aber an Bedingungen geknüpft.
Mag. Michael Prunbauer,
NÖ Patienten- und Pflegeanwalt
„Ein Kassenarzt darf eine Behandlung nicht einfach ablehnen – das geht nur aus triftigen Gründen, etwa bei massiv gestörtem Vertrauensverhältnis oder objektiver Überlastung“
Das sollten Patientinnen und Patienten wissen
Freie Arztwahl
Grundsätzlich können Patientinnen und Patienten ihre Ärztin oder ihren Arzt frei wählen – auch über Landesgrenzen hinweg. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Einrichtung einen Kassenvertrag hat und freie Kapazitäten bestehen.
Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlung
Bei akuten Erkrankungen und Notfällen besteht immer ein Anspruch auf rasche medizinische Versorgung – unabhängig vom Wohnort.
Planbare Behandlungen
Für planbare Eingriffe gelten regionale Zuständigkeiten und Versorgungspläne. Diese sollen sicherstellen, dass vorhandene Ressourcen sinnvoll genutzt und Wartezeiten fair verteilt werden.
Kosten & Bewilligungen
In bestimmten Fällen kann eine vorherige Bewilligung der Krankenkasse erforderlich sein. Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich über mögliche Kosten und Genehmigungen vorab zu informieren.
Information & Aufklärung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, verständlich über Diagnose, Therapieoptionen und Alternativen aufzuklären. Auch über Wartezeiten und Behandlungsorte muss transparent informiert werden.
Zweitmeinung einholen
Bei wichtigen oder komplexen Behandlungen haben Patientinnen und Patienten das Recht, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.
Unterstützung holen
Bei Unsicherheiten helfen Patientenservicestellen, Ombudsstellen der Sozialversicherung oder die jeweilige Landesgesundheitsplattform weiter.
Text: Michaela Neubauer⎪Fotos: iStock_champpixs, Portra; PPA Niederösterreich